Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Krugpark” als geschütztes Waldgebiet für Erholung

VO-ID212170

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das geschützte Waldgebiet hat eine Größe von 28,53 ha. Es umfaßt:

Gemarkung Flur Flurstück

Brandenburg

120

93/6

(2) Die räumliche Begrenzung des geschützten Waldgebietes ergibt sich aus der beigefügten Karte, die Bestandteil der Rechtsverordnung ist.

(3) Die Karte kann beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Potsdam - oberste Forstbehörde - sowie beim zuständigen Amt für Forstwirtschaft in Rathenow - untere Forstbehörde - von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen werden.

§ 1 § 3