Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Krugpark” als geschütztes Waldgebiet für Erholung
VO-ID212170§ 3 Zweck des Erholungswaldes
(1) Die Erklärung zum Erholungswald dient der Erhaltung, der Pflege und der Gestaltung des Waldes zum Zwecke der Erholung, insbesondere für die Einwohner und Gäste der Stadt Brandenburg und umliegender Gemeinden.
(2) Der hohe Erholungswert, der sich durch die stadtnahe Lage, die am Krugpark gelegene Naturschutzstation und der Attraktivität des Waldgebietes für Besucher ergibt, ist zu erhalten und weiter zu entwickeln.
(3) Die Erklärung zum geschützten Waldgebiet dient gleichzeitig der Erhaltung und der naturnahen Entwicklung der betreffenden Waldbestände.