Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Mustersatzung für Fischereigenossenschaften
VO-ID212180§ 10 Beschlußfassung
(1) Die Genossenschaftsversammlung ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
(2) Die Satzung oder Änderungen der Satzung sind von der Genossenschaftsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen der Mitglieder zu beschließen. Konnte die Genossenschaftsversammlung die Satzung oder eine Satzungsänderung deswegen nicht beschließen, weil die erforderliche Mehrheit nicht anwesend oder nicht vertreten war, so kann innerhalb eines Monats eine weitere Genossenschaftsversammlung einberufen werden, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschließt.
(3) Sonstige Beschlüsse der Mitgliederversammlung kommen zustande, wenn die Mitglieder, die für den Beschluß gestimmt haben, mehr Stimmrechte besitzen, als diejenigen, die gegen ihn gestimmt haben (einfache Mehrheit).
(4) Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung werden öffentlich gefaßt.