Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Mustersatzung für Fischereigenossenschaften
VO-ID212180§ 11 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
(1) Der Haushaltsplan enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Der Haushaltsplan muß ausgeglichen sein.
(2) Zum Ende des Haushaltsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen, die dem Rechnungsprüfer zur Prüfung und der Genossenschaftsversammlung bis zum 1. April des folgenden Jahres vorzulegen ist. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einschließlich der Rechnungsprüfung finden die für die Gemeinden des Landes Brandenburg geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.