Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Mustersatzung für Fischereigenossenschaften

VO-ID212180

§ 13 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern der Genossenschaft dürfen Beiträge nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplanes notwendig ist.

(2) Beiträge, deren Einzahlung nicht fristgerecht erfolgt, werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

§ 12 § 14