Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Mustersatzung für Fischereigenossenschaften

VO-ID212180

§ 14 Auflösung und Abwicklung der Fischereigenossenschaft

(1) Wird ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk durch die zuständige Fischereibehörde aufgehoben, ist die Genossenschaft aufgelöst. Die Genossenschaft gilt nach ihrer Auflösung jedoch als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung dies erfordert.

(2) Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand. Die Genossenschaftsversammlung beschließt innerhalb eines Jahres nach Auflösung der Genossenschaft über die Verwendung des verbleibenden Vermögens. Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluß getroffen, richtet sich die Verteilung des Vermögens nach dem in § 2 Abs. 2 geregelten Teilnahmemaß des Mitglieds. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist verlängern, wenn der Abschluß der Abwicklung aus zwingenden Gründen innerhalb der Frist nicht möglich ist.

§ 13 § 15