Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gülitzer Kohlegruben"

VO-ID212194

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe

benannt:

die Uferbereiche der als Laichgewässer von Amphibien genutzten

Stillgewässer sollen teilweise von Gehölzbestand freigehalten werden;

im Uferbereich der Gewässer auf Flächen der Gemarkung

Wüsten-Vahrnow, Flur 2, Flurstücke 287, 288, 289, 290, 291/1 soll ein

stauden- und gebüschreicher Saum entwickelt werden;

eine Mahd beziehungsweise Entbuschung der Großseggenriede soll nach

Bedarf erfolgen;

die Nadelholzforste sollen entsprechend den standörtlichen

Bedingungen in naturnahe Laubwälder umgewandelt werden;

die Ackerfläche in der Gemarkung Wüsten-Vahrnow, Flur 2,

Flurstück 324 soll langfristig in Grünland umgewandelt werden.

§ 5 § 7