Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gülitzer Kohlegruben"
VO-ID212194§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe
benannt:
die Uferbereiche der als Laichgewässer von Amphibien genutzten
Stillgewässer sollen teilweise von Gehölzbestand freigehalten werden;
im Uferbereich der Gewässer auf Flächen der Gemarkung
Wüsten-Vahrnow, Flur 2, Flurstücke 287, 288, 289, 290, 291/1 soll ein
stauden- und gebüschreicher Saum entwickelt werden;
eine Mahd beziehungsweise Entbuschung der Großseggenriede soll nach
Bedarf erfolgen;
die Nadelholzforste sollen entsprechend den standörtlichen
Bedingungen in naturnahe Laubwälder umgewandelt werden;
die Ackerfläche in der Gemarkung Wüsten-Vahrnow, Flur 2,
Flurstück 324 soll langfristig in Grünland umgewandelt werden.