Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gülitzer Kohlegruben"

VO-ID212194

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis

entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im

bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten

Flächen mit der Maßgabe, dass

Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche

Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der

Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht

überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von

1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische

Stickstoffdüngemittel, Mineraldünger und

Sekundärrohstoffdünger wie Abwasser und Klärschlamm einzusetzen.

Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 21 und 22. Bei Wildschäden sind

Nachsaaten mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig.

Ausgenommen von Nummer 1 Buchstabe a ist die landwirtschaftliche Nutzung des

Grünlandes auf den in der topografischen Karte zur Verordnung

gekennzeichneten Flächen der Gemarkung Wüsten Vahrnow, Flur 2,

Flurstücke 269, 270, 273 bis 275, 283 bis 290, 291/1 und 293 unter

Einhaltung eines zehn Meter breiten aus der Nutzung zu nehmenden Streifens,

gerechnet von der Mittelwasserlinie zweier Kleingewässer auf vorgenannten

Flurstücken. Der Bereich ist in den topografischen Karten (Blatt 1 und 3)

gekennzeichnet,

Gehölze in geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige

Beschädigungen sowie Ränder von Gewässern wirksam gegen

Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt werden;

die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den

bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der

Maßgabe, dass

auf den Flächen der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b

genannten Waldgesellschaften eine Nutzung ausschließlich einzelstammweise

und die Walderneuerung durch Naturverjüngung erfolgt,

je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz mit mehr als

30 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Metern Höhe über dem Stammfuß

nicht gefällt werden; liegendes Totholz (ganze Bäume mit Durchmesser

über 65 Zentimeter am stärksten Ende) verbleibt im Bestand,

ein Altholzanteil von mindestens zehn vom Hundert am aktuellen

Bestandesvorrat zu sichern ist,

nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden

dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter

Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als

Hauptbaumart eingesetzt werden,

hydromorphe Böden nur bei Frost und Böden mit einem hohen Anteil

an feinkörnigem Substrat nur bei Frost oder in Trockenperioden auf

dauerhaft festgelegten Rückegassen befahren werden,

im Birken-Moorwald keine forstwirtschaftlichen Maßnahmen erfolgen,

§ 4 Abs. 2 Nr. 21 gilt;

die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land

Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der

bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig

dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 2

Nr. 17 und 18 gilt;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der

Maßgabe, dass

§ 4 Abs. 2 Nr. 17 und 18 gilt,

das Betreten von Röhrichten und Verlandungszonen unzulässig ist;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe,

dass in der Zeit vom 1. Februar bis 31. August eines jeden Jahres die Jagd nur

vom Ansitz aus erfolgt,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur

Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung

ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,

das Aufstellen transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen,

die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter

Biotope.

Im Übrigen bleiben die Anlage von Futterstellen,

Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;

das nicht gewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten nach dem

31. August eines jeden Kalenderjahres;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes

ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr

gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 28 des

Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes

ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die

ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig

bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren

Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund

behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten

Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen

und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der

Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß

Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im

Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren

Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene

Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als

hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder

Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr

für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere

Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen

unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende

Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des

Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die

Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen

Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte

Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer

zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung

ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen

weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von

Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des

Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur

Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist;

das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes

Brandenburg bleibt unberührt.

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