Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gülitzer Kohlegruben"
VO-ID212194§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis
entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten
Flächen mit der Maßgabe, dass
Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche
Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der
Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht
überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von
1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische
Stickstoffdüngemittel, Mineraldünger und
Sekundärrohstoffdünger wie Abwasser und Klärschlamm einzusetzen.
Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 21 und 22. Bei Wildschäden sind
Nachsaaten mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig.
Ausgenommen von Nummer 1 Buchstabe a ist die landwirtschaftliche Nutzung des
Grünlandes auf den in der topografischen Karte zur Verordnung
gekennzeichneten Flächen der Gemarkung Wüsten Vahrnow, Flur 2,
Flurstücke 269, 270, 273 bis 275, 283 bis 290, 291/1 und 293 unter
Einhaltung eines zehn Meter breiten aus der Nutzung zu nehmenden Streifens,
gerechnet von der Mittelwasserlinie zweier Kleingewässer auf vorgenannten
Flurstücken. Der Bereich ist in den topografischen Karten (Blatt 1 und 3)
gekennzeichnet,
Gehölze in geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige
Beschädigungen sowie Ränder von Gewässern wirksam gegen
Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt werden;
die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den
bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der
Maßgabe, dass
auf den Flächen der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b
genannten Waldgesellschaften eine Nutzung ausschließlich einzelstammweise
und die Walderneuerung durch Naturverjüngung erfolgt,
je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz mit mehr als
30 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Metern Höhe über dem Stammfuß
nicht gefällt werden; liegendes Totholz (ganze Bäume mit Durchmesser
über 65 Zentimeter am stärksten Ende) verbleibt im Bestand,
ein Altholzanteil von mindestens zehn vom Hundert am aktuellen
Bestandesvorrat zu sichern ist,
nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden
dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter
Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als
Hauptbaumart eingesetzt werden,
hydromorphe Böden nur bei Frost und Böden mit einem hohen Anteil
an feinkörnigem Substrat nur bei Frost oder in Trockenperioden auf
dauerhaft festgelegten Rückegassen befahren werden,
im Birken-Moorwald keine forstwirtschaftlichen Maßnahmen erfolgen,
§ 4 Abs. 2 Nr. 21 gilt;
die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land
Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig
dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 2
Nr. 17 und 18 gilt;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der
Maßgabe, dass
§ 4 Abs. 2 Nr. 17 und 18 gilt,
das Betreten von Röhrichten und Verlandungszonen unzulässig ist;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe,
dass in der Zeit vom 1. Februar bis 31. August eines jeden Jahres die Jagd nur
vom Ansitz aus erfolgt,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur
Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung
ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
das Aufstellen transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter
Biotope.
Im Übrigen bleiben die Anlage von Futterstellen,
Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;
das nicht gewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten nach dem
31. August eines jeden Kalenderjahres;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes
ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 28 des
Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes
ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die
ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig
bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund
behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten
Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen
und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der
Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß
Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren
Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als
hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder
Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere
Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen
unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende
Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des
Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die
Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen
Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte
Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer
zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung
ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen
weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von
Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des
Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur
Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist;
das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg bleibt unberührt.