Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Schwedt-Springallee
VO-ID212212§ 5 Schutz der Zone II
In der Zone II sind verboten:
die Umwandlung von Wald in andere Nutzungsformen,
das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln,
das Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, eingeschlossen Pflanzenschutzmittel,
das Errichten von Transformatoren oder Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- oder Isoliermitteln,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze,
das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten,
das Errichten von Abwasserkanälen oder -leitungen,
das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,
das Einrichten von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie zum Beispiel das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen,
das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,
das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,
das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen.