Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VO-ID212217§ 2 Aufsicht
Die Aufsicht über die Einigungsstellen übt das Ministerium
für Wirtschaft (Aufsichtsbehörde) aus.