Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

VO-ID212217

§ 2 Aufsicht

Die Aufsicht über die Einigungsstellen übt das Ministerium

für Wirtschaft (Aufsichtsbehörde) aus.

§ 1 § 3