Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

VO-ID212217

§ 3 Besetzung

Die Einigungsstellen entscheiden in der Besetzung mit einer vorsitzenden

Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz

hat, und mindestens zwei beisitzenden Personen. Die vorsitzende Person kann

auch ein Rechtskundiger sein, der die Befähigung zum Berufsrichter nach

dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat.

§ 2 § 4