Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VO-ID212217§ 3 Besetzung
Die Einigungsstellen entscheiden in der Besetzung mit einer vorsitzenden
Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz
hat, und mindestens zwei beisitzenden Personen. Die vorsitzende Person kann
auch ein Rechtskundiger sein, der die Befähigung zum Berufsrichter nach
dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat.