Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Görlsdorf
VO-ID212220Anlage 4
Übersicht über die in den Schutzzonen II und III bestehenden Verbote
in der engeren Schutzzone
in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone
II
III
1 landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzungen
1.1 Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft oder sonstigen organischen oder mineralischen Stickstoffdüngern, ausgenommen Pflanzenkompost
verboten, wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt
verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau
verboten auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. November bis 15. Januar
verboten auf Brachland
verboten auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden
verboten für Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft oder sonstige organische Dünger
1.2 Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlamm oder Klärschlamm
verboten
1.3 Befestigte Dungstätten zu errichten oder zu erweitern
verboten
verboten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der, sofern sein Fassungsvermögen 30 m³ übersteigt, eine Leckerkennung zulässt
1.4 Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle zu errichten oder zu erweitern
verboten
verboten, ausgenommen Hochbehälter, die eine Leckerkennung zulassen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird
1.5 Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger im Freien
verboten
verboten, wenn die Lagerungsdauer 60 Tage überschreitet oder ohne dichte Abdeckung erfolgt
1.6 Ortsfeste Anlagen zur Gärfutterzubereitung zu errichten oder zu erweitern
verboten
verboten, ausgenommen mit dichtem abgedeckten Silosickersaft-Auffangbehälter, wenn dieser eine Leckerkennung zulässt, oder mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird
1.7 Gärfutterzubereitung in ortsveränderlichen Anlagen
verboten, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren
1.8 Stallungen für Tierbestände zu errichten oder zu betreiben
verboten, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flächenbelastung von 1,4 Dungeinheiten entsprechend Anlage 3 Nr. 1 überschritten wird
Beachte Nr. 6.1!
(Verbot, bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern)
1.9 Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2
verboten
verboten, sofern nicht die Ernährung der Tiere im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung
1.10 Beweidung
verboten
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1.11 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
verboten
verboten, sofern keine für Wasserschutzgebiete zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet oder keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden
1.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Bodenentseuchung oder in einem Abstand von weniger als 10 m zu oberirdischen Gewässern
verboten
1.13 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen
verboten
verboten, wenn die Beregnungshöhe 15 Millimeter pro Tag oder 45 Millimeter pro Woche überschreitet
1.14 Gartenbaubetriebe oder Kleingartenanlagen zu errichten oder zu erweitern
Beachte Nr. 6.1!
(Verbot, bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern)
verboten, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion tätig sind oder in geschlossenen Systemen produzieren
1.15 Neuanlage von Baumschulen oder forstlichen Pflanzgärten sowie der gewerbliche Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenanbau
verboten, ausgenommen im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion und im ökologischen Anbau, Gemüse- und Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen
1.16 Landwirtschaftliche Dränagen zu errichten oder zu erweitern
verboten
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1.17 Umbruch von Dauergrünland im Sinne der Anlage 3 Nr. 3
verboten
1.18 Offener Ackerboden im Sinne der Anlage 3 Nr. 4
verboten
2 sonstige Bodennutzungen
2.1 Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Abs. 1 BbgWG, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere das Errichten oder Erweitern von gewerblichen Fischteichen, Kies-, Sand- oder Tongruben, Steinbrüchen, Übertagebergbauen oder Torfstichen, sowie die Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen
verboten, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen
2.2 Anlagen zur Eigenwasserversorgung zu errichten
verboten
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2.3 Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme zu errichten
verboten
verboten, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System
3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3.1 Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes zu errichten oder zu erweitern
verboten
verboten, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufe A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß §6 Abs. 3 VAwS und verboten, sofern die Anlagen nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann
3.2 Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a des Wasserhaushaltsgesetzes zu errichten oder zu erweitern
verboten
3.3 Wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes zu lagern, abzufüllen oder umzuschlagen
verboten
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3.4 Unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
verboten
3.5 Transformatoren oder Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- oder Isoliermitteln zu errichten
verboten
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3.6 Abfall im Sinne der Abfallgesetze zu behandeln, zu lagern oder abzulagern
verboten
verboten, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten
3.7 Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials zu errichten oder zu erweitern
verboten
verboten, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik
3.8 Transport radioaktiver Materialien
verboten
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3.9 Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden nicht oder nur schwer abbaubarer wassergefährdender Stoffe wie Raffinerien, Metallhütten oder chemische Fabriken zu errichten
verboten
3.10 Kraftwerke oder Heizwerke die der Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen zu errichten oder zu erweitern
Beachte Nr. 6.1!
(Verbot, bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern)
verboten, ausgenommen mit Gas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen
4 Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
4.1 Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten oder zu erweitern
verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes
4.2 Abwasserkanäle oder -leitungen zu errichten, zu erweitern, zu sanieren oder zu betreiben
verboten für das Errichten oder Erweitern, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen, wenn hierbei das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 beachtet wird
verboten, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. beachtet wird
4.3 Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerke zu errichten oder zu erweitern
verboten
4.4 Trockenaborte zu errichten oder zu erweitern
verboten
verboten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter
4.5 Ausbringen von Abwasser
verboten
4.6 Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Gr undwasser
verboten, ausgenommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen und des auf Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone
verboten, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone
4.7 Einleiten von Abwasser in Oberflächengewässer
verboten, ausgenommen unbelastetes Niederschlagswasser
verboten, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt, mit Ausnahme von unbelastetem Niederschlagswasser
5 Verkehrswegebau, Plätze mit besonderer Zweckbestimmung, Bergbau
5.1 Öffentliche Straßen zu errichten oder zu erweitern
verboten, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) sowie Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers
verboten, sofern nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) beachtet werden
5.2 Rangier- oder Güterbahnhöfe zu errichten oder zu erweitern
verboten
5.3 Verwenden von wassergefährdenden, auslaug- oder auswaschbaren Materialien (z.B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Bau von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, wenn hierbei nicht die „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall“ (LAGA-TR) beachtet werden
verboten
5.4 Öffentliche Freibäder oder Zeltplätze einzurichten; Camping aller Art
verboten
verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
5.5 Sportanlagen zu errichten
verboten
verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
verboten für Wurfscheibenschießanlagen und Golfanlagen
5.6 Sportveranstaltungen, Märkte, Volksfeste oder Großveranstaltungen durchzuführen oder abzuhalten
verboten
verboten für Märkte, Volksfeste oder Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen
verboten für Motorsport
5.7 Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern
verboten
5.8 Militärische Anlagen oder Übungsplätze zu errichten
verboten
5.9 Militärische Übungen durchzuführen
verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
5.10 Baustelleneinrichtungen oder Baustofflager zu errichten oder zu erweitern
verboten
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5.11 Bergbau, einschließlich Erdöl- oder Erdgasgewinnung
verboten
5.12 Durchführung von Bohrungen
verboten, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser; unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz
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5.13 Sprengungen
verboten, sofern es sich um unterirdische Sprengungen handelt
verboten, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird
6 bauliche Anlagen allgemein
6.1 Bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern
verboten, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen
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6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung
verboten, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird