Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Görlsdorf

VO-ID212220

Anlage 4

Übersicht über die in den Schutzzonen II und III bestehenden Verbote

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht Zone

II

III

1 landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzungen

1.1 Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft oder sonstigen organischen oder mineralischen Stickstoffdüngern, ausgenommen Pflanzenkompost

verboten, wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt

verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau

verboten auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. November bis 15. Januar

verboten auf Brachland

verboten auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden

verboten für Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft oder sonstige organische Dünger

1.2 Lagern oder Ausbringen von Fäkal­schlamm oder Klärschlamm

verboten

1.3 Befestigte Dungstätten zu errichten oder zu erweitern

verboten

verboten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der, sofern sein Fassungsvermögen 30 m³ übersteigt, eine Leckerkennung zulässt

1.4 Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle zu errichten oder zu erweitern

verboten

verboten, ausgenommen Hochbehälter, die eine Leckerkennung zulassen und mit Sammel­einrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird

1.5 Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger im Freien

verboten

verboten, wenn die Lagerungsdauer 60 Tage überschreitet oder ohne dichte Abdeckung erfolgt

1.6 Ortsfeste Anlagen zur Gärfutterzubereitung zu errichten oder zu erweitern

verboten

verboten, ausgenommen mit dichtem abgedeckten Silosickersaft-Auffangbehälter, wenn dieser eine Leckerkennung zulässt, oder mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird

1.7 Gärfutterzubereitung in ortsveränderlichen Anlagen

verboten, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren

1.8 Stallungen für Tierbestände zu errichten oder zu betreiben

verboten, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flächenbelastung von 1,4 Dungeinheiten entsprechend Anlage 3 Nr. 1 überschritten wird

Beachte Nr. 6.1!

(Verbot, bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern)

1.9 Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2

verboten

verboten, sofern nicht die Ernährung der Tiere im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung

1.10 Beweidung

verboten

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1.11 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

verboten

verboten, sofern keine für Wasserschutzgebiete zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet oder keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden

1.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Bodenentseuchung oder in einem Abstand von weniger als 10 m zu ober­irdischen Gewässern

verboten

1.13 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen

verboten

verboten, wenn die Beregnungshöhe 15 Millimeter pro Tag oder 45 Millimeter pro Woche überschreitet

1.14 Gartenbaubetriebe oder Kleingarten­anlagen zu errichten oder zu erweitern

Beachte Nr. 6.1!

(Verbot, bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern)

verboten, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion tätig sind oder in geschlossenen Systemen produzieren

1.15 Neuanlage von Baumschulen oder forstlichen Pflanzgärten sowie der gewerbliche Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenanbau

verboten, ausgenommen im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion und im ökologischen Anbau, Gemüse- und Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Con­tainerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen

1.16 Landwirtschaftliche Dränagen zu errichten oder zu erweitern

verboten

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1.17 Umbruch von Dauergrünland im Sinne der Anlage 3 Nr. 3

verboten

1.18 Offener Ackerboden im Sinne der Anlage 3 Nr. 4

verboten

2 sonstige Bodennutzungen

2.1 Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Abs. 1 BbgWG, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere das Er­richten oder Erweitern von gewerblichen Fischteichen, Kies-, Sand- oder Ton­gruben, Steinbrüchen, Übertage­bergbauen oder Torfstichen, sowie die Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen

verboten, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen

2.2 Anlagen zur Eigenwasserversorgung zu errichten

verboten

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2.3 Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme zu errichten

verboten

verboten, ausgenommen Anlagen mit ge­schlossenem System

3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

3.1 Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschla­gen, Herstellen, Behandeln oder Verwen­den von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasser­haushaltsgesetzes zu errichten oder zu erweitern

verboten

verboten, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufe A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß §6 Abs. 3 VAwS und verboten, sofern die Anlagen nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann

3.2 Rohrleitungsanlagen für wasser­gefährdende Stoffe im Sinne des § 19a des Wasserhaushaltsgesetzes zu errichten oder zu erweitern

verboten

3.3 Wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsge­setzes zu lagern, abzufüllen oder um­zuschlagen

verboten

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3.4 Unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushalts­gesetzes

verboten

3.5 Transformatoren oder Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- oder Isoliermitteln zu errichten

verboten

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3.6 Abfall im Sinne der Abfallgesetze zu behandeln, zu lagern oder abzulagern

verboten

verboten, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten

3.7 Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschla­gen, Herstellen, Behandeln oder Verwen­den radioaktiven Materials zu errichten oder zu erweitern

verboten

verboten, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik

3.8 Transport radioaktiver Materialien

verboten

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3.9 Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden nicht oder nur schwer abbaubarer wassergefährdender Stoffe wie Raffinerien, Metallhütten oder chemische Fabriken zu errichten

verboten

3.10 Kraftwerke oder Heizwerke die der Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen zu errichten oder zu erweitern

Beachte Nr. 6.1!

(Verbot, bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern)

verboten, ausgenommen mit Gas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen

4 Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen

4.1 Abwasserbehandlungsanlagen zu er­richten oder zu erweitern

verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehand­lungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes

4.2 Abwasserkanäle oder -leitungen zu errichten, zu erweitern, zu sanieren oder zu betreiben

verboten für das Errichten oder Erweitern, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen, wenn hierbei das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 beachtet wird

verboten, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. beachtet wird

4.3 Regen- oder Mischwasserentla­stungsbauwerke zu errichten oder zu erweitern

verboten

4.4 Trockenaborte zu errichten oder zu erweitern

verboten

verboten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Be­hälter

4.5 Ausbringen von Abwasser

verboten

4.6 Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Gr undwasser

verboten, ausgenommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen und des auf Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Nieder­schlagswassers über die belebte Bodenzone

verboten, ausgenommen ­unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone

4.7 Einleiten von Abwasser in Oberflächen­gewässer

verboten, ausgenommen unbelastetes Niederschlagswasser

verboten, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt, mit Ausnahme von unbelastetem Niederschlagswasser

5 Verkehrswegebau, Plätze mit besonderer Zweckbestimmung, Bergbau

5.1 Öffentliche Straßen zu errichten oder zu erweitern

verboten, ausgenommen Baumaß­nahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasser­gewinnungsgebieten (RiStWag) sowie Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers

verboten, sofern nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) beachtet werden

5.2 Rangier- oder Güterbahnhöfe zu errichten oder zu erweitern

verboten

5.3 Verwenden von wassergefährdenden, auslaug- oder auswaschbaren Materia­lien (z.B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Bau von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, wenn hierbei nicht die „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall“ (LAGA-TR) beachtet werden

verboten

5.4 Öffentliche Freibäder oder Zeltplätze ein­zurichten; Camping aller Art

verboten

verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung

5.5 Sportanlagen zu errichten

verboten

verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung

verboten für Wurfscheibenschießanlagen und Golfanlagen

5.6 Sportveranstaltungen, Märkte, Volksfeste oder Großveranstaltungen durchzuführen oder abzuhalten

verboten

verboten für Märkte, Volksfeste oder Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen

verboten für Motorsport

5.7 Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern

verboten

5.8 Militärische Anlagen oder Übungsplätze zu errichten

verboten

5.9 Militärische Übungen durchzuführen

verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen

5.10 Baustelleneinrichtungen oder Baustofflager zu errichten oder zu erweitern

verboten

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5.11 Bergbau, einschließlich Erdöl- oder Erd­gasgewinnung

verboten

5.12 Durchführung von Bohrungen

verboten, ausgenom­men Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser; unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz

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5.13 Sprengungen

verboten, sofern es sich um unterirdische Sprengungen handelt

verboten, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird

6 bauliche Anlagen allgemein

6.1 Bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern

verboten, ausgenom­men Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen

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6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rah­men der Bauleitplanung

verboten, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird

§ 13