Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördliche Verordnung zur Unterschutzstellung des Denkmalbereichs „Jägervorstadt“ in Potsdam

VO-ID212254

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Im sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung sind aus den in der

Anlage 2 aufgeführten Gründen geschützt:

der historische Siedlungsgrundriss (Einzel- sowie straßenbegleitende

Bebauung einschließlich der vorhandenen Hinterhäuser, Remisen,

Pavillons, Pergolen, rückwärtigen und seitlichen Freiräume sowie

insbesondere die Vorgartenbereiche mit ihren Einfriedungen, Einfriedungsresten,

Einfriedungstoren, Zufahrten, Zuwegungen mit den historischen

Oberflächenbefestigungen sowie mit den historischen

Gartengestaltungselementen wie Brunnen und Skulpturen aus Natur- oder

Kunststein),

die das äußere Erscheinungsbild des Vorstadtbereichs

prägende Substanz mit den baulichen Strukturen, vorhandenen

Karreebildungen und den Resten der gärtnerischen Anlagen, die historischen

Fassadendetails, historisch authentischen Dachformen und -deckungsmaterialien

und die noch vorhandenen originalen Treppenhausanlagen, die sich in der

Außenstruktur eines Gebäudes abzeichnen,

die vorhandenen umschließenden unter § 1 Abs. 1 benannten

Straßenzüge sowie die das Gebiet querenden Straßen

(Brentanoweg, Gregor-Mendel-Straße, Tieck-, Schlegel- und

Weinbergstraße) mit den noch vorhandenen historischen Pflasterungen,

Gehweg- und Zaunanlagen, historischen Steinsetzungen auf und außerhalb

der Grundstücke.

(2) Der historische Siedlungsgrundriss sowie das Erscheinungsbild werden

geprägt durch

die weitgehend für Potsdam typische Vorstadtbebauung mit

traufständigen klassizistischen und gründerzeitlichen

Bürgerhäusern, Villen und Landhäusern, Zwerchgiebel- und

Turmvillen (insbesondere aus der Mitte des 19. Jahrhunderts für

Angehörige des Militärs und des Hofes), die großzügige

Parzellierung des ehemals ländlichen Gebietes mit zum Teil gut erhaltenen

Remisen-, Vorgarten-, Hausgarten- oder Parkanlagen (mit Exedren und Brunnen)

nach den ursprünglichen landschaftlichen und hydrologischen Gegebenheiten,

die traufständigen, abgewalmten Siedlungshäuser aus den 20er

Jahren des 20. Jahrhunderts mit Zwischenmauern und den sogenannten

Parkbändern (Voltaireweg, Parkstraße, Schlegelstraße,

Gregor-Mendel-Straße), die sich besonders in das umgebende

Großgrün einpassen,

den Verlauf der straßenraumbildenden Fluchtlinien, die Einfahrten

sowie durch die kunstvollen Vorgarten-Zaunanlagen mit der entsprechenden

Staffelung nach der topografischen Lage (insbesondere Gregor-Mendel- und

Weinbergstraße),

die terrassierte Bebauung und Geländemodellierung im Bereich des

ehemaligen Mühlenberges,

die Kasernenbebauung (dominierendes selbständig geschütztes

Denkmal) im nordöstlichen Denkmalbereich sowie die städtebaulich

intakte Struktur der klassizistischen, großräumigen Villenbebauung

(Einzelhausstellung beziehungsweise beginnende städtische Reihung von

Mehrfamilienwohnhäusern zur Gründerzeit mit klassizistischen, aber

auch anderen historisierenden Details mit Betonung der Eckbebauung oder in

symmetrischer Anordnung), die Maßstäblichkeit der Bebauung mit den

betonten Hauptgebäuden und den zurückgesetzten Remisen sowie die

teilweise noch vorhandene gesonderte Erschließung für die

Dienstboten,

die überwiegend flach geneigten Satteldächer und flachen

Übergiebelungen der Risalite, die Attikageschosse und die Altananbauten,

die noch überall nachzuweisende handwerkliche und künstlerische

Fertigkeit der Potsdamer Bauhandwerksmeister sowie die architektonischen

Hinweise auf die Schinkel- und Persiusschule, insbesondere bei den

straßenseitigen Schaufassaden,

die nahezu vollständige Bausubstanz aus der zweiten Hälfte des

19. Jahrhunderts,

die große Anzahl von Sichtbezügen, die sich innerhalb der

Jägervorstadt sowie nach und von außen ergeben, insbesondere die

Ausblicke aus dem Schlosspark Sanssouci auf die gegenüberliegende Bebauung

im Bereich der Schopenhauerstraße (Staffagewirkung) sowie die durch die

Höhensituation am ehemaligen Mühlen- und Weinberg vermittelten

Sichtbeziehungen auf die bürgerlichen Bauten am Hang und entgegengesetzt

von Hanggrundstücken auf das Stadtgebiet und den Schlosspark Sanssouci.

§ 1 § 3