Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördliche Verordnung zur Unterschutzstellung des Denkmalbereichs „Jägervorstadt“ in Potsdam

VO-ID212254

§ 3 Rechtsfolgen

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung unterliegt der Denkmalbereich im

Rahmen des räumlichen und sachlichen Geltungsbereichs gemäß den

§§ 1 und 2 den Bestimmungen des Brandenburgischen

Denkmalschutzgesetzes. Der Denkmalbereich ist ein Denkmal im Sinne des

Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (§ 2 Abs. 2 Nr. 2).

(2) Unberührt von dieser Verordnung bleibt der bestehende Schutz der

zum Denkmalbereich „Jägervorstadt“ gehörenden

eigenständigen Denkmale im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 4 des

Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes sowie des angrenzenden Denkmalbereichs

Berlin-Potsdamer Kulturlandschaft.

§ 2 § 4