Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jackel“

VO-ID212269

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 348 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde Gemarkung Flur

Bad Wilsnack

Groß Lüben

4, 5, 6, 7 und 8.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist

dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung

zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als

Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des

Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 Nr. 1, 2 und 3 dieser Verordnung

aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze

gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nr. 1 dieser Verordnung

aufgeführte topografische Karte im Maßstab 1 : 50 000 dient der räumlichen

Einordnung des Naturschutzgebietes. Die Verortung im Gelände ermöglichen die in

Anlage 3 Nr. 2 aufgeführten zwei topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000.

Maßgeblich für den Grenzverlauf des Naturschutzgebietes ist die Einzeichnung in

den in Anlage 3 Nr. 3 aufgeführten fünf Flurkarten.

Innerhalb des Naturschutzgebietes ist auf rund 162 Hektar ein Totalreservat (Zone 1) mit Ausschluss der wirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes festgesetzt. Das Totalreservat liegt in folgenden Fluren:

Gemeinde Gemarkung Flur

Bad Wilsnack

Groß Lüben

5, 6.

Die Grenze des Totalreservats ist in den in

Anlage 3 Nr. 2 aufgeführten zwei topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und

in den in Anlage 3 Nr. 3 unter den laufenden Nummern 2 und 3 aufgeführten

Flurkarten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der

innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf des Totalreservats ist

die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nr. 3 unter den laufenden Nummern 2 und 3

aufgeführten Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3