Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jackel“
VO-ID212269§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist
die Erhaltung und Entwicklung des Naturschutzgebietes „Jackel“ als größtes, zusammenhängendes, naturnahes Moorgebiet der Perleberger Heide einschließlich des von Laub- und Laubmischwäldern geprägten Übergangbereiches in die angrenzenden Talsande;
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere Seggenrieder, Röhrichte und andere Pflanzengesellschaften gehölzfreier, flach überstauter Moore, der Wälder und kleinen Fließgewässer;
die Erhaltung und Entwicklung naturnah strukturierter Wälder, vor allem der Bruchwälder und Laub- beziehungsweise Laubmischwälder, deren Artenzusammensetzung sich an der potenziell natürlichen Vegetation orientiert;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten wie beispielsweise Sumpf-Porst (Ledum palustre), Wasserfeder (Hottonia palustris), Königsfarn (Osmunda regalis) und Torfmoose;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten wie beispielsweise Fledermäuse, Krickente, Zwergtaucher, Bekassine, Pirol, Waldschnepfe und Großvogelarten, Laubfrosch, Libellen und Schmetterlinge;
die Erhaltung und Wiederherstellung des moortypischen Wasserhaushaltes einschließlich des für die Ausprägung der Lebensgemeinschaften bedeutsamen kleinflächigen Wechsels der Wasser- und Nährstoffverhältnisse;
die Erhaltung des Gebietes als wichtiges Element im überregionalen Biotopverbund, insbesondere zu anderen Feuchtgebieten und Wäldern;
die Erhaltung der besonderen Eigenart eines großen, überwiegend von Bruchwäldern geprägten Moores inmitten der ausgedehnten Wälder der Perleberger Heide und der hervorragenden landschaftlichen Schönheit des Gebietes mit seinem ursprünglichen Charakter.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung
des Gebietes als Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Unteres Elbetal“ nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 233 S. 9) - Vogelschutz-Richtlinie -, in seiner Funktion als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, beispielsweise Rotmilan, Rohrweihe, Kranich, Schwarzspecht, Mittelspecht und Neuntöter;
von Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) und alten bodensauren Eichenwäldern mit Quercus robur auf Sandebenen als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
von Birken-Moorwäldern, Moorwäldern und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritäre Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie.
(3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck für die Zone 1 (Totalreservat)
eine von menschlichen Einwirkungen unbeeinflusste Entwicklung eines Moores einschließlich der Rand- und Übergangsbereiche mit den charakteristischen Wasserverhältnissen und seiner typischen Flora und Fauna zu ermöglichen;
die Erhaltung aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere für Untersuchungen von Sukzessionsabläufen sowie für Untersuchungen zur Entwicklung eines durch Grundwasserabsenkung gestörten Moores und seiner Vegetation nach einer Wiedervernässung;
die Erhaltung eines wichtigen Rückzugsgebietes für störungsempfindliche Tierarten, insbesondere eines ungestörten Brut- und Nahrungsgebietes für Großvogelarten.