Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jackel“

VO-ID212269

§ 5 Besondere Verbote für die Zone 1 (Totalreservat)

(1) Über die Verbote des § 4 hinaus ist es in dem Totalreservat verboten:

das Gebiet land-, forst-, fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen;

das Totalreservat zu betreten, ausgenommen ist in der Zeit zwischen 1. August und 31. Januar die so genannte „Kleine Wildbahn“ (Gemarkung Groß Lüben, Flur 5, Flurstück 29).

§ 4 § 6