Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jackel“

VO-ID212269

§ 6 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass

Grünland nicht vor dem 16. Juli eines Jahres beweidet oder gemäht werden darf,

§ 4 Abs. 2 Nr. 15, 21 und 22 gilt;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass

die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Waldgesellschaften zu erhalten sind,

naturferne Bestände in an der potenziell natürlichen Vegetation orientierte Wälder, vor allem unter Einbringung und Förderung von Laubholz, umgebaut werden sollen,

keine Kahlhiebe über 0,5 Hektar vorgenommen werden,

Horst- und Höhlenbäume nicht entfernt werden,

§ 4 Abs. 2 Nr. 15 und 21 gilt;

für den Bereich der Jagd in der Zone 1: Maßnahmen zur Bestandsregulierung von Haarwild, wenn dies zur Umsetzung des Schutzzwecks nach § 3 oder zur Abwendung von Wildschäden auf land- oder forstwirtschaftlichen Flächen notwendig ist, unter der Maßgabe, dass die Bestandsregulierung durch maximal drei eintägige Gesellschaftsjagden im Zeitraum vom 15. November eines Jahres bis zum 15. Januar des Folgejahres im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt;

für den Bereich der Jagd außerhalb der Zone 1:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

die Errichtung ortsfester jagdlicher Einrichtungen für die Ansitzjagd mit der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde,

die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope. Die Anlage von Ansaatwildwiesen oder Wildäckern und die Prüfung von Hunden bleiben unzulässig;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils außerhalb der Zone 1 im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsberäumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in der Zone 1 nach § 7 dieser Verordnung und in der Zone 2, soweit sie von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in den §§ 4 und 5 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 5 § 7