Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jackel“

VO-ID212269

§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

für die Zone 1 als ersteinrichtende Maßnahmen innerhalb der ersten zehn Jahre nach In-Kraft-Treten der Verordnung:

die Verbesserung des moortypischen Wasserhaushaltes mit ganzjährig hohem Wasserstand durch Anstau oder Schließen der Gräben,

die Herausnahme von Fichten und anderen nicht der potenziell natürlichen Vegetation entsprechenden Gehölzarten;

für das übrige Naturschutzgebiet:

das Mähen nicht genutzten Grünlandes nach dem 15. Juli eines Jahres,

das Belassen von anfallendem Totholz sowie alter waldbildprägender Bäume im Wald und die Verjüngung der naturnahen Wälder soweit möglich über Naturverjüngung,

die Entwicklung der naturfernen Forsten zu naturnahen und strukturreichen Wäldern.

§ 6 § 8