Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz
VO-ID212286§ 1 Zuständigkeit
Zuständige
Behörde für die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach dem
Schwangerschaftskonfliktgesetz ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.