Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz

VO-ID212286

§ 1 Zuständigkeit

Zuständige

Behörde für die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach dem

Schwangerschaftskonfliktgesetz ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.

§ 2