Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz
VO-ID212286§ 2 Öffentliche Förderung von Beratungsstellen in freier Trägerschaft
(1) Für jede
Beratungspersonalstelle ist ein pauschaler Festbetrag zu bestimmen, der sich aus
Personalkosten und Sachkosten zusammensetzt.
(2) Der
Personalkostenanteil ist anhand der für den öffentlichen Dienst des Landes
ermittelten Personaldurchschnittskosten für Beschäftigte festzusetzen. Dabei ist
zunächst eine Zwischensumme aus den Produkten der Personaldurchschnittskosten
der
Entgeltgruppe 13 multipliziert mit dem Faktor 0,2,
der
Entgeltgruppe 9 multipliziert mit dem Faktor 0,8 und
der
Entgeltgruppe 6 multipliziert mit dem Faktor 0,2
zu bilden. Der
Personalkostenanteil ist sodann auf 80 Prozent der Zwischensumme zu bemessen.
Für das Jahr 2008 ist er auf 85 Prozent zu bemessen.
(3) Der
Sachkostenanteil am pauschalen Festbetrag wird auf 20 Prozent des nach Absatz 2
ermittelten Personalkostenanteils festgesetzt.
(4) Die
öffentliche Förderung nach Absatz 1 darf die tatsächlichen Personal- und
Sachkosten der Beratungsstelle nicht überschreiten.