Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Naturentwicklungsgebiet Redernswalde“
VO-ID212288§ 4 Verbote, Zulässige Handlungen
(1) Es ist verboten:
das Gebiet forstwirtschaftlich, fischereiwirtschaftlich oder in anderer
Weise wirtschaftlich zu nutzen. Im Bereich der Nadelforsten nordöstlich
des Heilsees zwischen der A 11 und der Landstraße 239 bleibt die
Entfernung nichtheimischer Baumarten und die Umsetzung von biotopeinrichtenden
Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2010 zulässig;
die Jagd auszuüben; ausgenommen ist die Bestandsregulierung von
Schalenwild mit der Maßgabe, dass diese in Form von maximal drei
Gesellschaftsjagden im Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. Januar
des Folgejahres erfolgt;
Kirrungen und Fütterungen anzulegen sowie Ansitzeinrichtungen,
ausgenommen Ansitzschirme und mobile Ansitzeinrichtungen, aufzustellen.
(2) Im Übrigen gelten weiterhin die §§ 6 und 7 der Verordnung
über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem
Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung
„Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin“.