Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Naturentwicklungsgebiet Redernswalde“

VO-ID212288

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das der direkten menschlichen

Einflussnahme entzogen ist und in dem die Lebensräume und

Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung

überlassen bleiben, ist

die Entwicklung von naturnah ausgeprägten, buchendominierten

Laubmischwäldern trockener bis feuchter Standorte, insbesondere

durch Sukzession verschiedener, ineinander übergehender

Buchenwaldgesellschaften,

als Teil eines Verbundsystems der natürlich dynamischen

Buchenwaldentwicklung mit den bereits bestehenden Totalreservaten

„Poratzer Moränenlandschaft“ und „Grumsiner Forst“ an

der kontinentalen Verbreitungsgrenze des baltischen Tieflandbuchenwaldareals,

der Altwaldstrukturen einschließlich eines über 200 Jahre alten

Hang- und Terrassenbuchenwaldes mit seinen natürlichen Entwicklungsphasen

und -zyklen;

die Sukzession von Kiefernbeständen und Laubholz-Kiefernforsten auf

potenziell natürlichen Buchenwaldstandorten;

die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender

Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 des

Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere

Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii), Wenigblütige Sumpfsimse (Eleocharis

quinqueflora) und Langblättriger Sonnentau (Drosera anglica);

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und

Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungsgebiet wild lebender

Tierarten;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus wissenschaftlichen

Gründen, zur Beobachtung und Dokumentation von durch Menschen nicht

unmittelbar beeinflussten Waldentwicklungsprozessen, insbesondere

für die eigendynamische Laubwaldentwicklung im Vergleich zu

bewirtschafteten Buchenwäldern in dieser Region,

der Buchenwaldgesellschaften im Übergangsbereich zu

Eichen-Linden-Hainbuchen-Wäldern vor dem Hintergrund möglicher

Klimaveränderungen.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes

„Schorfheide-Chorin“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 9 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes) in seiner Funktion

als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie,

insbesondere Fischadler (Pandion haliaetus), Kranich (Grus grus), Schwarzspecht

(Dryocopus martius), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Seeadler (Haliaeetus

albicilla) und Zwergschnäpper (Ficedula parva) einschließlich ihrer

Brut- und Nahrungsbiotope,

als Vermehrungs-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsgebiet für im

Gebiet regelmäßig auftretende Zugvogelarten wie Gänsesäger

(Mergus merganser), Schellente (Bucephala clangula) und Tafelente (Aythya

ferina);

als Teil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Grumsiner

Forst/Redernswalde“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 8 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes) mit seinem Vorkommen von

Übergangs- und Schwingrasenmooren, kalkreichen Nie-dermooren,

Waldmeister-Buchenwald, Hainsimsen-Buchenwald sowie mesotrophen kalkhaltigen

Gewässern mit benthischen Armleuchteralgenbeständen als Biotope von

gemeinschaftlichem Interesse („natürliche Lebensraumtypen“ im

Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG),

Moorwäldern als prioritäre Biotope („prioritäre

Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtli-nie 92/43/EWG),

Fischotter (Lutra lutra), Kamm-Molch (Triturus cristatus), Bitterling

(Rhodeus sericeus amarus) und Großer Moosjungfer (Leucorrhinia caudalis)

als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse (im Sinne des Anhangs II der

Richtlinie 92/43/EWG).

§ 2 § 4