Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Naturentwicklungsgebiet Redernswalde“
VO-ID212288§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das der direkten menschlichen
Einflussnahme entzogen ist und in dem die Lebensräume und
Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung
überlassen bleiben, ist
die Entwicklung von naturnah ausgeprägten, buchendominierten
Laubmischwäldern trockener bis feuchter Standorte, insbesondere
durch Sukzession verschiedener, ineinander übergehender
Buchenwaldgesellschaften,
als Teil eines Verbundsystems der natürlich dynamischen
Buchenwaldentwicklung mit den bereits bestehenden Totalreservaten
„Poratzer Moränenlandschaft“ und „Grumsiner Forst“ an
der kontinentalen Verbreitungsgrenze des baltischen Tieflandbuchenwaldareals,
der Altwaldstrukturen einschließlich eines über 200 Jahre alten
Hang- und Terrassenbuchenwaldes mit seinen natürlichen Entwicklungsphasen
und -zyklen;
die Sukzession von Kiefernbeständen und Laubholz-Kiefernforsten auf
potenziell natürlichen Buchenwaldstandorten;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender
Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 des
Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere
Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii), Wenigblütige Sumpfsimse (Eleocharis
quinqueflora) und Langblättriger Sonnentau (Drosera anglica);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und
Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungsgebiet wild lebender
Tierarten;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus wissenschaftlichen
Gründen, zur Beobachtung und Dokumentation von durch Menschen nicht
unmittelbar beeinflussten Waldentwicklungsprozessen, insbesondere
für die eigendynamische Laubwaldentwicklung im Vergleich zu
bewirtschafteten Buchenwäldern in dieser Region,
der Buchenwaldgesellschaften im Übergangsbereich zu
Eichen-Linden-Hainbuchen-Wäldern vor dem Hintergrund möglicher
Klimaveränderungen.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Schorfheide-Chorin“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 9 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes) in seiner Funktion
als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie,
insbesondere Fischadler (Pandion haliaetus), Kranich (Grus grus), Schwarzspecht
(Dryocopus martius), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Seeadler (Haliaeetus
albicilla) und Zwergschnäpper (Ficedula parva) einschließlich ihrer
Brut- und Nahrungsbiotope,
als Vermehrungs-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsgebiet für im
Gebiet regelmäßig auftretende Zugvogelarten wie Gänsesäger
(Mergus merganser), Schellente (Bucephala clangula) und Tafelente (Aythya
ferina);
als Teil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Grumsiner
Forst/Redernswalde“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 8 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes) mit seinem Vorkommen von
Übergangs- und Schwingrasenmooren, kalkreichen Nie-dermooren,
Waldmeister-Buchenwald, Hainsimsen-Buchenwald sowie mesotrophen kalkhaltigen
Gewässern mit benthischen Armleuchteralgenbeständen als Biotope von
gemeinschaftlichem Interesse („natürliche Lebensraumtypen“ im
Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG),
Moorwäldern als prioritäre Biotope („prioritäre
Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtli-nie 92/43/EWG),
Fischotter (Lutra lutra), Kamm-Molch (Triturus cristatus), Bitterling
(Rhodeus sericeus amarus) und Großer Moosjungfer (Leucorrhinia caudalis)
als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse (im Sinne des Anhangs II der
Richtlinie 92/43/EWG).