Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Booßener Teichgebiet“

VO-ID212302

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2

näher bezeichnete Fläche in der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) und im

Landkreis Märkisch-Oderland wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das

Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Booßener Teichgebiet“.

§ 2