Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Booßener Teichgebiet“
VO-ID212302§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2
näher bezeichnete Fläche in der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) und im
Landkreis Märkisch-Oderland wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Booßener Teichgebiet“.