Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Booßener Teichgebiet“
VO-ID212302§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 104 Hektar. Es umfasst Flächen in
folgenden Fluren:
Landkreis/
Kreisfreie Stadt:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Märkisch-Oderland
Lebus
Wulkow bei Booßen
2;
Frankfurt (Oder)
Frankfurt (Oder)
Frankfurt (Oder)
138, 139, 141, 145.
Eine
Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser
Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur
Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2
beigefügt.
(2) Die Grenze
des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten
Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der
innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten topografischen
Karten im Maßstab 1 : 10 000 (Blatt 1 bis 2) ermöglichen die Verortung im
Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3
Nr. 2 mit den Blattnummern 1 bis 3 aufgeführten Liegenschaftskarten. Die
innerhalb des Naturschutzgebietes liegenden bewirtschafteten Teiche sind mit den
Ziffern 1 bis 4 nummeriert und in den topografischen Karten dargestellt.
(3) Innerhalb
des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit weitergehenden Regelungen der
Ackernutzung festgelegt. Die Zone 1 umfasst zwei Teilflächen mit zusammen rund 6
Hektar mit dem Flurstück 30 (teilweise) der Flur 2, Gemarkung Wulkow bei Booßen
und den Flurstücken 65, 66, 67, 68 und 563 (jeweils teilweise) der Flur 138,
Gemarkung Frankfurt (Oder) sowie den Flurstücken 95, 231 und 233 (jeweils
teilweise) der Flur 139, Gemarkung Frankfurt (Oder). Die Grenze der Zone 1 ist
in den in Anlage 3 Nr. 1 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1
bis 2 sowie in den in Anlage 3 Nr. 2 genannten Liegenschaftskarten mit den
Blattnummern 1 bis 3 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze
gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den
Liegenschaftskarten.
(4) Die
Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche
Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste
Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder)
und beim Landkreis Märkisch-Oderland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann
während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.