Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Booßener Teichgebiet“

VO-ID212302

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das

Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 104 Hektar. Es umfasst Flächen in

folgenden Fluren:

Landkreis/

Kreisfreie Stadt:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Märkisch-Oderland

Lebus

Wulkow bei Booßen

2;

Frankfurt (Oder)

Frankfurt (Oder)

Frankfurt (Oder)

138, 139, 141, 145.

Eine

Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser

Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur

Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2

beigefügt.

(2) Die Grenze

des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten

Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der

innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten topografischen

Karten im Maßstab 1 : 10 000 (Blatt 1 bis 2) ermöglichen die Verortung im

Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3

Nr. 2 mit den Blattnummern 1 bis 3 aufgeführten Liegenschaftskarten. Die

innerhalb des Naturschutzgebietes liegenden bewirtschafteten Teiche sind mit den

Ziffern 1 bis 4 nummeriert und in den topografischen Karten dargestellt.

(3) Innerhalb

des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit weitergehenden Regelungen der

Ackernutzung festgelegt. Die Zone 1 umfasst zwei Teilflächen mit zusammen rund 6

Hektar mit dem Flurstück 30 (teilweise) der Flur 2, Gemarkung Wulkow bei Booßen

und den Flurstücken 65, 66, 67, 68 und 563 (jeweils teilweise) der Flur 138,

Gemarkung Frankfurt (Oder) sowie den Flurstücken 95, 231 und 233 (jeweils

teilweise) der Flur 139, Gemarkung Frankfurt (Oder). Die Grenze der Zone 1 ist

in den in Anlage 3 Nr. 1 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1

bis 2 sowie in den in Anlage 3 Nr. 2 genannten Liegenschaftskarten mit den

Blattnummern 1 bis 3 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze

gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den

Liegenschaftskarten.

(4) Die

Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche

Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste

Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder)

und beim Landkreis Märkisch-Oderland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann

während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3