Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen
VO-ID212316§ 2
Die Ermächtigung
der Landesregierung zur Festsetzung der Höhe der monatlichen Regelsätze durch
Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
wird auf das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.