Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Wacholderhänge Lossow“

VO-ID212328

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 1 der

Waldschutzgebietsverfahrensverordnung genannten Verfahrens- und Formvorschriften

kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten

schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts,

der die Verletzung begründen soll, gegenüber der obersten Forstbehörde geltend

gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des

Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der

Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann

beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss

gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach

Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen

geltend gemacht worden sind.

§ 9 § 11