Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Wacholderhänge Lossow“
VO-ID212328§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung der in § 1 der
Waldschutzgebietsverfahrensverordnung genannten Verfahrens- und Formvorschriften
kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten
schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts,
der die Verletzung begründen soll, gegenüber der obersten Forstbehörde geltend
gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des
Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der
Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann
beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss
gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach
Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen
geltend gemacht worden sind.