Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur vorläufigen Regelung der zuständigen Behörden für den Vollzug des Artikels 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie

VO-ID212341

§ 1

Für die Verträglichkeits- und Ausnahmenprüfung eines

Projektes gemäß Artikel 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie ist die nach dem jeweiligen Fachgesetz zuständige Zulassungsbehörde

zuständig. Die Entscheidungen ergehen, soweit Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, die der

Zulassungsbehörde gleichgeordnet ist. Das Einvernehmen nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zweier Monate nach

Eingang des Ersuchens der Zulassungsbehörde unter Darlegung der Gründe verweigert wird. Entscheidungen ergehen, soweit für sie die Konzentrationswirkung nach § 75 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gilt, im Benehmen mit der Naturschutzbehörde.

§ 2