Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur vorläufigen Regelung der zuständigen Behörden für den Vollzug des Artikels 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie
VO-ID212341§ 1
Für die Verträglichkeits- und Ausnahmenprüfung eines
Projektes gemäß Artikel 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie ist die nach dem jeweiligen Fachgesetz zuständige Zulassungsbehörde
zuständig. Die Entscheidungen ergehen, soweit Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, die der
Zulassungsbehörde gleichgeordnet ist. Das Einvernehmen nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zweier Monate nach
Eingang des Ersuchens der Zulassungsbehörde unter Darlegung der Gründe verweigert wird. Entscheidungen ergehen, soweit für sie die Konzentrationswirkung nach § 75 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gilt, im Benehmen mit der Naturschutzbehörde.