Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur vorläufigen Regelung der zuständigen Behörden für den Vollzug des Artikels 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie

VO-ID212341

§ 2

Bei der Aufstellung von Plänen im Sinne des Artikels 6 Abs. 3

der FFH-Richtlinie ist der Planungsträger für die Entscheidung nach Artikel 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie zuständig.

§ 1 § 3