Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur vorläufigen Regelung der zuständigen Behörden für den Vollzug des Artikels 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie
VO-ID212341§ 2
Bei der Aufstellung von Plänen im Sinne des Artikels 6 Abs. 3
der FFH-Richtlinie ist der Planungsträger für die Entscheidung nach Artikel 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie zuständig.