Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur vorläufigen Regelung der zuständigen Behörden für den Vollzug des Artikels 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie
VO-ID212341§ 3
Soweit Landkreisen und kreisfreien Städten durch diese
Verordnung Zuständigkeiten übertragen werden, nehmen sie
diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der jeweiligen obersten
Landesbehörde. § 53 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit
§ 131 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit den §§ 108 bis 121
der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt
entsprechend.