Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur vorläufigen Regelung der zuständigen Behörden für den Vollzug des Artikels 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie

VO-ID212341

§ 3

Soweit Landkreisen und kreisfreien Städten durch diese

Verordnung Zuständigkeiten übertragen werden, nehmen sie

diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der jeweiligen obersten

Landesbehörde. § 53 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit

§ 131 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit den §§ 108 bis 121

der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt

entsprechend.

§ 2 § 4