Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anglerprüfung
VO-ID212350§ 1 Anerkennung
(1) Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung kann auf Antrag natürliche oder juristische Personen des Privatrechts für die Organisation und Durchführung der Anglerprüfung anerkennen, wenn
diese rechtsfähig sind,
diese ihren Sitz im Land Brandenburg haben,
diese zuverlässig sind,
diese entweder eine Voraussetzung des § 17 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg erfüllen oder Inhaber eines im Land Brandenburg ausgestellten Fischereischeins gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 sind und an einem vom Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung bestätigten Lehrgang erfolgreich teilgenommen haben und
gewährleistet ist, dass die Vorschriften über die Anglerprüfung eingehalten werden.
(2) Die Anerkennung kann befristet werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden.