Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anglerprüfung
VO-ID212350§ 2 Prüfungsausschuss
(1) Die zuständige Stelle bildet zur Abnahme der Anglerprüfung einen Prüfungsausschuss.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und einem Beisitzer. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter müssen volljährig sein.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren berufen und können jederzeit abberufen werden. Sie sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.