Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anglerprüfung
VO-ID212350§ 5 Anmeldung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist unter Beachtung der Bekanntgabe nach § 4 Abs. 1 bei der zuständigen Stelle zu stellen.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss enthalten:
Vor- und Zuname,
Geburtsdatum,
Anschrift des Wohnsitzes (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer, Stadt oder Landkreis, Telefonnummer),
die vom Bewerber signierte Erklärung, dass keine Versagungsgründe nach § 20 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vorliegen,
die Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur des Antragstellers.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen:
der Nachweis der Zahlung der Prüfungsgebühr an die zuständige Stelle,
bei Minderjährigen eine signierte Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.