Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anglerprüfung
VO-ID212350§ 4 Zeit und Ort der Prüfung
(1) Die Prüfung findet nach Bedarf statt. Der Termin für den Antrag auf Zulassung zur Prüfung sowie Tag, Uhrzeit und Ort der Prüfung werden von der zuständigen Stelle festgesetzt und in geeigneter Weise bekannt gegeben.
(2) Wird die Prüfung von einer nach § 1 Abs. 1 anerkannten Stelle durchgeführt, ist die örtliche untere Fischereibehörde rechtzeitig über Tag, Uhrzeit und Ort der geplanten Prüfung zu informieren.