Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anglerprüfung

VO-ID212350

§ 8 Täuschungsversuche

(1) Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber darauf hinzuweisen, dass jede Kontaktaufnahme der Bewerber untereinander sowie die Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln während der Prüfungsdauer untersagt sind.

(2) Bei einem Verstoß gegen diese Verbote, der in der Prüfungsniederschrift zu vermerken ist, wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt in einem solchen Fall als nicht bestanden.

§ 7 § 9