Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anglerprüfung

VO-ID212350

§ 9 Prüfungsergebnis

(1) Die Prüfungsbögen werden anhand einer Musterlösung zur Auswertung und Feststellung der Prüfungsergebnisse vom Prüfungsausschuss bewertet.

(2) Die Prüfung ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten.

(3) Der Bewerber hat die Prüfung bestanden, wenn er mindestens 45 der gestellten 60 Fragen richtig beantwortet hat und dabei mindestens die Hälfte der Fragen in jedem der fünf Prüfungsgebiete richtig beantwortet sind.

§ 8 § 10