Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Wüsten-Buchholz

VO-ID212398

Anlage 3

Begriffsbestimmungen

1. Umrechnungsschlüssel für Großvieheinheiten

Tierart

Großvieheinheiten

Kälber (außer Mastkälber) und Jungvieh unter 6 Monaten

0,300

Mastkälber

0,400

Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren

0,600

Rinder von mehr als 2 Jahren

1,000

Equiden unter 6 Monaten (Pferde, Esel, Ponys)

0,500

Equiden von mehr als 6 Monaten (Pferde, Esel, Ponys)

1,000

Mutterschafe

0,150

Schafe (außer Mutterschafe) von mehr als 1 Jahr

0,100

Ziegen

0,150

Ferkel

0,020

Mastschweine

bei Betrachtung der gesamten Mastdauer

0,130

bei zweistufiger Betrachtung:

= Läufer (20 bis 50 kg)

0,060

= sonstige Mastschweine (über 50 kg)

0,160

Zuchtschweine

0,300

Geflügel

0,004

Damwild bis zu 18 Monaten

0,050

Damwild über 18 Monate

0,110

Rotwild bis zu 18 Monaten

0,100

Rotwild über 18 Monate

0,220

Lama

0,300

Laufvögel (z. B. Strauße)

0,240

Mutteralpaka

0,150

2. „Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn die unter Nummer 1 genannten Tierarten im Freien gehalten werden.

3. Schwarzbrache ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies nicht fruchtfolge- oder witterungsbedingt ausgeschlossen ist.

§ 12