Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Fürstenwalde/Spree
VO-ID212400§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 145 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3, 4, 5 oder § 6 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 8 vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.