Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Fürstenwalde/Spree

VO-ID212400

§ 4 Schutz der Zone III A

Die Verbote der Zone III B gelten auch in der Zone III A. In der Zone III A sind außerdem verboten:

das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Verwerten von Gülle, ausgenommen Hochbehälter, die über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,

die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nummer 2, wenn die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung,

das Errichten von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die in geschlossenen Systemen produzieren,

die Neuanlage von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Weihnachtsbaumplantagen oder Schmuckreisigkulturen sowie gewerblicher Wein-, Hopfen-, Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenanbau, ausgenommen im Gemüse- und Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen,

das Einrichten oder Erweitern von dauerhaften Holzlagerplätzen über 100 Raummeter,

Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, sowie die Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen,

das Errichten oder Erweitern von vertikalen Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, wenn dadurch die gering leitende Deckschicht des zweiten Grundwasserleiters verletzt wird,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufen A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Absatz 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, wenn diese Anlagen doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann,

das Errichten von Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerken,

das Errichten oder Erweitern von Bahnhöfen oder Schienenwegen der Eisenbahn, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Anlagen zur Anpassung an den Stand der Technik und zum Erhalt oder zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Verkehrsabwicklung,

das Abhalten oder Durchführen von Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen,

das Durchführen von Motorsportveranstaltungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,

Bestattungen,

die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird.

§ 3 § 5