Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Fürstenwalde/Spree

VO-ID212400

§ 5 Schutz der Zone II

Die Verbote der Zonen III B und III A gelten auch in der Zone II. In der Zone II sind außerdem verboten:

das Düngen mit Gülle, Jauche oder Festmist oder sonstigen organischen Düngern sowie die Anwendung von Siliersaft,

das Errichten von Dunglagerstätten,

das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Verwerten von Gülle,

die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage,

die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nummer 2, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung, sofern diese bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt wurde,

die Beweidung,

die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen, ausgenommen die Bewässerung von Hausgärten,

das Errichten von Dränungen oder Entwässerungsgräben,

der Einsatz von forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen, ausgenommen das Durchfahren auf Straßen, Wegen oder forstwirtschaftlichen Rückegassen,

das Vergraben, Lagern oder Ablagern von Tierkörpern oder Teilen davon,

das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Brunnen,

das Errichten von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,

das Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen haushaltsübliche Kleinstmengen,

das Befahren mit Fahrzeugen mit wassergefährdender Ladung, ausgenommen Eisenbahnfahrzeuge des Schienenverkehrs,

das Errichten von Transformatoren oder Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- oder Isoliermitteln,

das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die ordnungsgemäße kurzzeitige Zwischenlagerung von in der Zone II angefallenem Abfall zur Abholung durch den Entsorgungspflichtigen und ausgenommen die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen,

der Umgang mit radioaktiven Materialien,

das Errichten oder Erweitern von Abwasserkanälen oder -leitungen, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen, wenn hierbei das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 beachtet wird,

das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Abwassersammelgruben,

das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten,

das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das großflächige Versickern des auf Straßen, Wegen und Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,

das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der mit Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Land Brandenburg eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002 (RiStWag) sowie ausgenommen Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,

das Einrichten von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie zum Beispiel das Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen,

das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen,

das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen,

das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen oder Baustofflagern,

das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,

das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,

das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen.

§ 4 § 6