Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen ab 1. Juli 2009
VO-ID212403§ 1
Die Regelsätze
für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von
Einrichtungen mit Ausnahme der zusätzlichen Leistung für die Schule nach § 28a
sowie von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 29 und der Sonderbedarfe
nach den §§ 30 bis 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden für das Land
Brandenburg wie folgt festgesetzt:
für den Haushaltsvorstand und für Alleinstehende (Eckregelsatz)
359 Euro,
für Haushaltsangehörige
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
215 Euro,
ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
251 Euro,
ab Beginn des 15. Lebensjahres
287 Euro,
für zusammenlebende Ehegatten oder Lebenspartner jeweils
323 Euro.