Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen ab 1. Juli 2009

VO-ID212403

§ 1

Die Regelsätze

für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von

Einrichtungen mit Ausnahme der zusätzlichen Leistung für die Schule nach § 28a

sowie von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 29 und der Sonderbedarfe

nach den §§ 30 bis 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden für das Land

Brandenburg wie folgt festgesetzt:

für den Haushaltsvorstand und für Alleinstehende (Eckregelsatz)

359 Euro,

für Haushaltsangehörige

bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

215 Euro,

ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

251 Euro,

ab Beginn des 15. Lebensjahres

287 Euro,

für zusammenlebende Ehegatten oder Lebenspartner jeweils

323 Euro.

§ 2