Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kummersdorfer Heide/Breiter Steinbusch“

VO-ID212422

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das

Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 002 Hektar. Es umfasst zwei

Teilflächen in folgenden Fluren:

Gemeinde/Stadt:

Gemarkung:

Flur:

Am Mellensee

Kummersdorf-Gut

3 bis 5;

Am Mellensee

Sperenberg

6, 7;

Stadt Trebbin

Wiesenhagen

3;

Nuthe-Urstromtal

Schöneweide

10, 12 bis 14.

Eine

Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser

Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur

Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2

beigefügt.

(2) Die Grenze

des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten

Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der

innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten drei

topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im

Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3

Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 10 aufgeführten Liegenschaftskarten.

(3) Innerhalb

des Naturschutzgebietes wird eine Zone 1 mit Beschränkungen der

landwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt. Die Zone 1 umfasst rund 77 Hektar und

liegt in folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Nuthe-Urstromtal

Schöneweide

12;

Am Mellensee

Sperenberg

6, 7.

Die Grenze der

Zone 1 ist in der in Absatz 1 genannten Kartenskizze, in den in Anlage 3 Nummer

1 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 und 3 und in den in

Anlage 3 Nummer 2 mit den Blattnummern 2, 4 und 7 bis 10 aufgeführten

Liegenschaftskarten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze

gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die

Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.

(4) Die

Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche

Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste

Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Teltow-Fläming, untere

Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen

werden.

§ 1 § 3