Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kastavenseen-Molkenkammersee“

VO-ID212428

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 1b Absatz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass

Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats reduzieren, nur bis zu einer Größe von 0,5 Hektar zulässig sind,

nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,

der Boden schonend, unter Verzicht auf Pflügen und Umbruch bearbeitet wird,

auf Mooren und in Moorwäldern keine forstwirtschaftlichen Maßnahmen erfolgen,

Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,

§ 4 Absatz 2 Nummer 17 und 23 gilt,

eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens zehn Prozent des aktuellen Bestandesvorrates zu erhalten ist;

die den in § 1b Absatz 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

innerhalb der Zone 1 erforderliche Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne eines Monitoring mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde zulässig sind,

auf den übrigen Flächen

aa) Besatzmaßnahmen nur im Großen Kastavensee und nur mit Hecht, Wels, Schlei und Kleine Maräne durchgeführt werden,

bb) Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,

cc) § 4 Absatz 2 Nummer 19 gilt;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei am Großen Kastavensee und Oberkastavensees außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass diese ausschließlich von den Stegen, vom Boot sowie von den in den in § 2 Absatz 2 genannten Karten gekennzeichneten Angelstellen erfolgt;

für den Bereich der Jagd in der Zone 1 (Naturentwicklungsgebiet):

Maßnahmen der Bestandsregulierung von Schalenwild mit der Maßgabe, dass die Bestandsregulierung durch drei eintägige Gesellschaftsjagden im Zeitraum vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres erfolgt. Die Durchführung der Gesellschaftsjagden ist jeweils eine Woche vorher schriftlich oder elektronisch bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Darüber hinausgehende Maßnahmen der Bestandsregulierung zur Abwendung von Wildschäden auf forstwirtschaftlichen Flächen nach vorheriger Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Dazu sind vom Antragsteller Erfordernis, Ziel, Art, Umfang, Zeitpunkt und Ort der Maßnahme darzulegen,

der Einsatz mobiler Ansitzeinrichtungen nach vorheriger Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde;

für den Bereich der Jagd außerhalb der Zone 1:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd außerhalb der Zone 1, mit der Maßgabe, dass

aa) die Jagd auf Federwild verboten ist,

bb) die Fallenjagd mit Lebendfallen erfolgt und in einem Abstand von bis zu 100 Metern zum Gewässerufer verboten ist,

cc) keine Baujagd in einem Abstand von bis zu 100 Metern vom Ufer aller innerhalb des Schutzgebietes liegenden Gewässer vorgenommen wird,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erfolgt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,

das Aufstellen transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen,

die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a genannten Lebensraumtypen.

Im Übrigen bleiben Wildfütterungen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege hinsichtlich der Fahrbahn und des Banketts in der Zeit vom 1. Juli eines jeden Jahres, sofern eine Beschädigung des Gehölzbestandes ausgeschlossen ist. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde vorab anzuzeigen.

Unterhaltungsmaßnahmen an dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen außerhalb des genannten Zeitraumes und Umfangs bedürfen des Einvernehmens mit der unteren Naturschutzbehörde;

die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht;

der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig; das Einvernehmen kann durch Abstimmung eines Unterhaltungsplanes hergestellt werden;

Unterhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen, sofern diese nicht unter die Nummern 6 und 8 fallen, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidungen rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastenverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten nach dem 30. Juni eines jeden Jahres;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 an Straßen und Wegen freigestellt;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 4 § 6