Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kremmener Luch“
VO-ID212434§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 1b Absatz 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Grünland innerhalb der Zone 2 als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Raufutter verwertenden Großvieheinheiten (RGV) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdünger einzusetzen. § 4 Absatz 2 Nummer 23 gilt weiterhin,
auf der in den Karten gemäß § 2 Absatz 2 der Verordnung eingezeichneten Fläche (Pfeifengraswiesen) im Bereich der Flurstücke 2 bis 12 und 153 bis 158, Flur 4 der Gemarkung Kremmen über die Maßgaben nach Buchstabe a hinaus der Einsatz von Düngemitteln aller Art und die Nachsaat unzulässig ist,
§ 4 Absatz 2 Nummer 24 gilt;
die den in § 1b Absatz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
in die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Auen-Wälder mit Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) nur gesellschaftstypische Arten und in alle anderen Waldgesellschaften nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen. Es sind nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden,
in Moorwäldern keine forstwirtschaftlichen Maßnahmen erfolgen,
eine Nutzung ausschließlich einzelstammweise erfolgt und hydromorphe Böden nur bei Frost befahren werden,
ein Altholzanteil von mindestens zehn Prozent am aktuellen Bestandesvorrat zu sichern ist. Dabei sind, sofern vorhanden, mindestens fünf Stämme Altholz je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß bis zum Absterben aus der Nutzung zu nehmen und dauerhaft zu markieren,
eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens zehn Prozent des aktuellen Bestandesvorrats zu sichern ist,
§ 4 Absatz 2 Nummer 23 gilt;
die den in § 1b Absatz 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Fanggeräte und Fangmittel so eingesetzt oder ausgestattet werden, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Bibers und des Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,
die Aufstellung von Hegeplänen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt,
die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannte Fischart (Schlammpeitzger) ganzjährig geschont wird,
der Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei vom Boot aus und unter Beachtung der Regelungen unter Nummer 5;
für den Bereich des Schiffs- und Bootsverkehrs die widmungsgemäße Nutzung des schiffbaren Landesgewässers „Ruppiner Wasserstraße“ mit der Maßgabe, dass
das Befahren der Wasserfläche des so genannten „Beetzer Ecken“ entsprechend der Einzeichnung in den in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karten zulässig ist,
das Befahren von außerhalb der betonnten Fahrrinne gelegenen Verlandungsbereichen, Röhrichten und Schwimmblattzonen einschließlich eines 15 Meter breiten, vorgelagerten Pufferstreifens verboten bleibt soweit es die Gewässergröße zulässt. Davon ausgenommen ist das Befahren der Wasserflächen auf kürzestem Weg von und zu rechtmäßig bestehenden Steganlagen,
das Befahren der Wasserflächen mit mehr als 8 Kilometer pro Stunde und das Anlegen am Ufer verboten bleibt;
für den Bereich der Jagd in der Zone 1 die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Haarwild mit der Maßgabe, dass
die Jagd ausschließlich von den Ansitzeinrichtungen erfolgt, die in den in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karten eingetragen sind, wobei sie von den Ansitzen mit den Nummern 4, 5 und 6 ganzjährig, von den Ansitzen mit den Nummern 1, 2, 3 und 8 in der Zeit vom 1. September bis zum 28. Februar des Folgejahres und von Ansitz Nummer 7 in der Zeit vom 1. August bis zum 28. Februar des Folgejahres zulässig ist,
die Jagd über die Regelungen nach Buchstabe a hinaus durch zwei eintägige Bewegungsjagden im Zeitraum vom 1. Dezember eines jeden Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres erfolgt. Die Standorte und die Anzahl der für die Bewegungsjagd erforderlichen mobilen Ansitze bedürfen der Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde. Die Durchführung einer Bewegungsjagd ist jeweils eine Woche vorher schriftlich oder elektronisch bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.
Die Durchführung zusätzlicher Bewegungsjagden ist mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig, wenn dies dem Schutzzweck nicht entgegensteht.
Die Anlage von Kirrungen gemäß § 7 der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg bleibt zulässig;
für den Bereich der Jagd außerhalb der Zone 1:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) durch die oberste Jagdbehörde auf Antrag der unteren Naturschutzbehörde oder der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege ein örtlich und zeitlich begrenztes Jagdverbot angeordnet werden kann, wenn dies zum Schutz des Reproduktions-, Rast- oder Mausergeschehens der in § 3 Absatz 1 Nummer 3 sowie Absatz 2 Nummer 1 genannten Arten erforderlich ist,
bb) die Jagd mit Ausnahme der Bewegungsjagden ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
cc) die Jagd auf Federwild verboten ist,
dd) die Fallenjagd in einem Abstand bis zu 300 Metern von den Gewässerufern des Rhins, des Kremmener Sees sowie des Beetzer Eckens verboten ist und im Übrigen nur Lebendfallen verwendet werden,
ee) die Baujagd in einem Abstand bis zu 100 Metern von den Gewässerufern des Rhins, des Kremmener Sees sowie des Beetzer Eckens verboten ist,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd und die Anlage von Kirrungen mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Aufstellung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen.
Im Übrigen bleibt die Anlage von Wildfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen, sofern sie nicht unter die Nummer 10 fallen, jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde;
die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht. Dazu gehören insbesondere auch Unterhaltungsmaßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt auf der Ruppiner Wasserstraße;
der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen kann durch Abstimmung eines Unterhaltungsplans hergestellt werden;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl. S. 1734) an Straßen und Wegen freigestellt;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.