Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kremmener Luch“

VO-ID212434

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

der Gebietswasserhaushalt soll unter Berücksichtigung schutzzweckbezogener Wasserstände durch geeignete Maßnahmen verbessert werden; dabei sollen im Bereich geeigneter Grünlandflächen, wie zum Beispiel der Pfeifengraswiesen, zeitweise über Flur liegende und oberflächennahe Grundwasserstände mit Blänkenbildung erreicht werden;

Rast-, Schlaf- und Mauserplätze für durchziehende und übersommernde Vogelarten, insbesondere Kraniche, sollen in ihrer Funktion erhalten und verbessert werden;

die Pfeifengraswiesen sollen durch eine angepasste regelmäßige Nutzung, möglichst nicht vor dem 16. August eines jeden Jahres und vorrangig durch Mahd, erhalten und entwickelt werden;

zur Erhaltung und Wiederherstellung der Artenvielfalt der Feucht- und Nasswiesen sowie für den Schutz der Wiesenbrüter sollen geeignete Bewirtschaftungstermine für die extensive Grünlandnutzung angestrebt werden;

soweit es die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung zulassen, sollen Saumbiotope entlang der Gewässer und Gräben als Lebensraum des Großen Feuerfalters sowie als Brutplätze für Röhrichtbrüter erhalten werden und jeweils nur einseitig und in mehrjährigen Abständen gemäht werden.

§ 5 § 7