Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Ruppiner Schweiz“

VO-ID212466

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Schutzwaldes ist

die Erhaltung und Entwicklung eines natürlich

entstandenen Buchenwaldes verschiedener Vegetationsausprägungen;

die Bewahrung seiner besonderen Eigenart und

hervorragenden Schönheit;

die Erhaltung und Wiederherstellung der

Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.

(2) Der besondere Schutzzweck ist der Erhalt des

Naturwaldes insbesondere zur

langfristigen wissenschaftlichen Erforschung der durch

den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung;

Erforschung der Waldstruktur, des Bodens, der Flora

und der Fauna;

Nutzung als lokale und regionale Weiserfläche zur

Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die

Waldbaupraxis und für die forstliche Lehre;

Erhaltung und Regeneration forstgenetischer

Ressourcen;

Erhaltung der floristischen und faunistischen

Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden Lebensgemeinschaften.

(3) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und

Entwicklung eines Teils des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Ruppiner

Schweiz“ mit der Gebietsnummer DE 2942-302 im Sinne des § 2a Absatz 1 Nummer 8

des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit seinem Vorkommen von

„Waldmeister-Buchenwald“ als Biotop von gemeinschaftlichem Interesse

(„natürlicher Lebensraumtyp“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG).

§ 2 § 4