Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Ruppiner Schweiz“
VO-ID212466§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Schutzwaldes ist
die Erhaltung und Entwicklung eines natürlich
entstandenen Buchenwaldes verschiedener Vegetationsausprägungen;
die Bewahrung seiner besonderen Eigenart und
hervorragenden Schönheit;
die Erhaltung und Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.
(2) Der besondere Schutzzweck ist der Erhalt des
Naturwaldes insbesondere zur
langfristigen wissenschaftlichen Erforschung der durch
den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung;
Erforschung der Waldstruktur, des Bodens, der Flora
und der Fauna;
Nutzung als lokale und regionale Weiserfläche zur
Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die
Waldbaupraxis und für die forstliche Lehre;
Erhaltung und Regeneration forstgenetischer
Ressourcen;
Erhaltung der floristischen und faunistischen
Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden Lebensgemeinschaften.
(3) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und
Entwicklung eines Teils des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Ruppiner
Schweiz“ mit der Gebietsnummer DE 2942-302 im Sinne des § 2a Absatz 1 Nummer 8
des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit seinem Vorkommen von
„Waldmeister-Buchenwald“ als Biotop von gemeinschaftlichem Interesse
(„natürlicher Lebensraumtyp“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG).