Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Ruppiner Schweiz“

VO-ID212466

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind

im Schutzwald gemäß § 12 Absatz 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg alle

Handlungen verboten, die dem in § 3 genannten Schutzzweck zuwiderlaufen und das

Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile nachhaltig stören, verändern,

beschädigen oder zerstören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

das Gebiet forstwirtschaftlich zu nutzen;

die Art oder den Umfang der bisherigen

Grundstücksnutzung zu ändern;

das Gebiet außerhalb der Waldwege zu betreten;

im Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen und Gespannen

zu fahren oder diese dort abzustellen;

zu zelten, zu lagern, Wohnwagen aufzustellen, zu

rauchen und Feuer anzuzünden;

Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln

aufzustellen oder anzubringen;

die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen

oder zu versiegeln;

Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und

Sekundärrohstoffdünger zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen

Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;

Pflanzenschutzmittel jeder Art oder Holzschutzmittel

anzuwenden;

wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder

Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen,

auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten.

§ 3 § 5