Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Ruppiner Schweiz“
VO-ID212466§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind
im Schutzwald gemäß § 12 Absatz 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg alle
Handlungen verboten, die dem in § 3 genannten Schutzzweck zuwiderlaufen und das
Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile nachhaltig stören, verändern,
beschädigen oder zerstören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
das Gebiet forstwirtschaftlich zu nutzen;
die Art oder den Umfang der bisherigen
Grundstücksnutzung zu ändern;
das Gebiet außerhalb der Waldwege zu betreten;
im Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen und Gespannen
zu fahren oder diese dort abzustellen;
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen aufzustellen, zu
rauchen und Feuer anzuzünden;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln
aufzustellen oder anzubringen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen
oder zu versiegeln;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und
Sekundärrohstoffdünger zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen
Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art oder Holzschutzmittel
anzuwenden;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder
Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen,
auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten.