Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Ruppiner Schweiz“

VO-ID212466

§ 6 Befreiungen

Wenn überwiegende

Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde im

Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von den

Verboten dieser Verordnung gewähren.

§ 5 § 7