Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Ruppiner Schweiz“
VO-ID212466§ 6 Befreiungen
Wenn überwiegende
Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde im
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von den
Verboten dieser Verordnung gewähren.