Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Ruppiner Schweiz“

VO-ID212466

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende

Handlungen:

die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und

des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes

ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung

sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren

Forstbehörde;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder

zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes

hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise,

Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden

Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere

Forstbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem

Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des

Schutzwaldes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der

Forstbehörden und sonstige von den Forstbehörden beauftragte Personen sowie für

Dienstkräfte

und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit

diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet

anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer und Nutzer zur Durchführung

von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des

Eigentums.

§ 4 § 6