Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Ruppiner Schweiz“
VO-ID212466§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende
Handlungen:
die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und
des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes
ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung
sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren
Forstbehörde;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder
zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes
hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise,
Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere
Forstbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem
Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des
Schutzwaldes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der
Forstbehörden und sonstige von den Forstbehörden beauftragte Personen sowie für
Dienstkräfte
und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit
diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet
anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer und Nutzer zur Durchführung
von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des
Eigentums.