Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Ruppiner Schweiz“
VO-ID212466§ 9 Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung der
in § 1 der Waldschutzgebietsverfahrensverordnung genannten Verfahrens- und
Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach
ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und
des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der obersten
Forstbehörde geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der
Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der
Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im
Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das
Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung
innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in
Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.